Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Nr. 01/2003
1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend.
Aufträge und mündliche Abmachungen kommen erst durch schriftliche Bestätigung in rechtsverbindlicher Form zustande.
Spätestens bei Entgegennahme der gelieferten Ware akzeptiert der Besteller unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Ist eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam, bleiben die übrigen davon unberührt.
2. Preise
Die Preise gelten ausschließlich Verpackung und verstehen sich ab Werk bzw. ab Verkaufslager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wird Frachtgut, Expressgut oder Postversand vorgeschrieben,werden die verauslagten Transportkosten ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Kosten in Rechnung gestellt.
Aufträge, für die Festpreise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet, unabhängig vom Angebot oder Auftragsbestätigung.
Eine Preisanpassung an veränderten Preisgrundlagen ist zulässig bei z.B. Rohstoffpreisänderungen um mehr als 2 % und z.B. bei schwankenden gültigen Durchschnittslohnsätzen.
3. Lieferung, Verpackung, Transport
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Bei Autoanlieferung trägt der Käufer ebenfalls das Transportrisiko. Wenn Vorschriften für den Versand nicht gemacht werden, erfolgt dieser nach bestem Ermessen, ohne Verantwortung für die günstigste Verfrachtung. Für die Berechnung sind die beim Versand festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgeblich.
Teillieferungen mit entsprechendem Abrechnungsmodus sind zulässig.
Sperrige Geräte werden aus transporttechnischen Gründen teilweise zerlegt und vormontiert geliefert.
Umtausch oder Rückgabe einer Sonderkonstruktion ist ausgeschlossen.
Die sachgemäße Wahl der Verpackung ist Sache des Auftragnehmers. Sie wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen.
Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk bzw. Verkaufslager. Wird auf Wunsch des Bestellers eine Versendung vorgenommen, so geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes, die Gefahr auf den Käufer über.
Haftung für auftretende Transportschäden, Warenverlust oder Verwechslungen werden nicht übernommen. Ersatzlieferungspflicht besteht nicht.
Bei Selbstabholung im Werk oder im Verkaufslager geht die Verantwortung mit Bereitstellung der bestellten Ware auf den Empfänger über.
4. Lieferfristen
Angegebene Liefertermine sind ohne Gewähr, um zügige Einhaltung sind wir stets bemüht.
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche technischen und geschäftlichen Einzelheiten mit dem Vertragspartner klargestellt und erfüllt sind.
Werden wir durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder andere unvorhergesehene Umstände behindert, so wird die Lieferzeit entsprechend verlängert. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung können nicht geltend gemacht werden.
5. Mängelrügen und Gewährleistung
Hat der Liefergegenstand erwiesene Material- oder Fertigungsmängel, so leisten wir innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatz bei ungebrauchter Ware.
Mängelrügen müssen innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Versteckte Mängel, die bei sofortiger Prüfung nicht zu finden sind, können nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb 2 Monaten, nachdem die Ware unser Werk verlassen hat, schriftlich angezeigt werden.
Eine Reklamation ist nicht möglich, sofern ohne unsere Zustimmung an der beanstandeten Ware Veränderungen vorgenommen wurden. Desgleichen wird für Reparaturen und Umbauten alter Leitern keine Gewähr übernommen. Der Käufer der Ware ist nicht berechtigt, wegen eines Mangels aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern.
Materialbedingte Eigenschaften, die auch nach der Oberflächenbehandlung noch sichtbar sein können, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung für alle Lieferungen bei sachgemäßer Lagerung, Handhabung und Benutzung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und beginnt mit dem Empfang der Lieferung durch den Käufer. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
Abbildungen sind unverbindlich; Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor.
Die Anwendung des § 476 a BGB und des § 633 Abs. 2 Satz 2 wird ausgeschlossen.
6. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- Zahlung innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug;
- bei Zahlung innerhalb 10 Tagen vergüten wir 2 Prozent Skonto;
- Rechnungsbeträge unter EUR 25,- sind ohne jeden Skontoabzugzahlbar.
Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommen, ohne dass der Käufer nochmals in Verzug gesetzt werden müsste, vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in Anrechnung. Diese betragen die von unserer Bank berechneten Zinsen.
Wechselzahlungen müssen vor Auftragseingang mit uns vereinbart sein.
Bei Hergabe von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst nach deren Einlösung als erfolgt. Wechselspesen und Mahnkosten gehen stets zu Lasten des Käufers. Diese sind sofort bar zu zahlen.
7. Geltende Normen und Vorschriften
Hinweise darüber, dass die Leitern den EN bzw. DIN-Vorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Verbindlichkeit.
8. Eigentumsvorbehalt
An den gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung ausdrücklich vor. Durch die Übergabe der Ware wird nur der unmittelbare Besitz übertragen. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt sind. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Die bestimmungsgemäße Bearbeitung oder Verarbeitung der von uns gelieferten und noch in unserem Eigentum stehenden Waren geschieht stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübertragungen sind ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
Veräußert der Käufer die gelieferte Ware, gleich in welchem
Zustand, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus den Veräußerungen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab.
Der Käufer ist verpflichtet, gegen Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu versichern.
Eigentums- und Urheberrechte behalten wir uns bei Zeichnungen und anderen Unterlagen vor.
9. Firmenzeichen
Wir sind berechtigt, an unseren Waren ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Zahlungen, Wechsel und Mahnverfahren ist der Sitz des Auftragnehmers.